Navigation: Oben
 
Leben&Arbeiten Breisach am Rhein
 
Navigation: Inhalte

laufende Verfahren

Öffentliche Bekanntmachung:

18. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Breisach - Ihringen – Merdingen „Gewerbegebiet und Sportanlagen Kleinsteinen“ auf der Gemarkung der Gemeinde Merdingen
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Breisach – Ihringen – Merdingen hat am 03.12.2019 in öffentlicher Sitzung den Änderungsbeschluss für die 18. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Gewerbegebiets „Schlossmatten“ der Gemeinde Merdingen nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB gefasst. Ebenso hat der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Breisach – Ihringen – Merdingen am 03.12.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die 18. punktuelle Flächennutzungsplanänderung durchzuführen.

Ziele und Zwecke der Planung
Der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Breisach-Ihringen-Merdingen wurde in seiner überarbeiteten Fertigung am 13.07.2006 rechtswirksam. Zwischenzeitlich wurden verschiedene punktuelle Flächennutzungsplanänderungen durchgeführt bzw. befinden sich noch im Verfahren. Vorliegend handelt es sich um die 18. punktuelle Flächennutzungsplanänderung.
Planungsanlass ist, dass die Gemeinde Merdingen beabsichtigt, das bestehende Gewerbegebiet nach Norden zu erweitern. Diese Flächen sind im aktuellen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und als Grünfläche dargestellt.
Als Kompensation hierfür soll auf die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für Gewerbe M 01 zugunsten einer Grünfläche verzichtet werden. Als weitere Kompensation erfolgt im Sinne eines Flächentauschs ein entsprechender Abzug der südlich der K 4930 dargestellten Fläche für Gewerbe M 02.
Insgesamt soll durch die Gesamtplanung der Standort für Gewerbe in Merdingen gestärkt, sowie Arbeitsplätze langfristig gesichert und gleichzeitig neue geschaffen.
Ein weiterer Planungsanlass ist die Sicherung und mögliche Erweiterung des bestehenden Vereinsheims nördlich des Gewerbegebiets von Merdingen. Dazu sollen Teile der bisher im Flächennutzungsplan als Grünfläche (mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“) dargestellten Fläche in eine Sonderfläche (mit der Zweckbestimmung „Vereinsheim“) umgewandelt werden.

Lage und Abgrenzung des Plangebiets
Die Planänderung betrifft insgesamt vier Änderungsbereiche im unmittelbaren Umkreis des bestehenden Gewerbegebiets „Schlossmatten“ der Gemeinde Merdingen. Die drei Änderungsbereiche im Norden liegen auf landwirtschaftlichen Flächen sowie auf Grünflächen und Flächen mit Sportanlagen auf Gemarkung Merdingens. Der vierte Änderungsbereich befindet sich südlich der Kreisstraße 4930 auf landwirtschaftlichen Flächen.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 03.12.2019. Der Planbereich ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Vorentwurf der 18. punktuellen Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, Flächensteckbriefen, Umweltbericht (Scoping), artenschutzrechtlicher Prüfung und Untersuchung der Fledermäuse unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der Zeit
vom 13.01.2020 bis einschließlich 14.02.2020 (Auslegungsfrist)

beim Sitz der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Breisach – Ihringen – Merdingen im Rathaus der Stadt Breisach am Rhein (Bauamt), Münsterplatz 1, 79206 Breisach; im Rathaus (Bürgerbüro) der Gemeinde Ihringen, Bachenstraße 42, 79241 Ihringen; im Bürgerbüro der Gemeinde Merdingen, Langgasse 14, 79291 Merdingen während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Zusätzlich können weitere Termine zur Einsicht vereinbart werden.

Zusätzlich zur Einsichtnahme in den o.a. Diensträumen kann der Planentwurf auch über das Internet unter http://www.merdingen.eu/127/flaechennutzungsplan-kleinsteinen.html eingesehen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die kompletten Änderungsunterlagen über das Internet unter https://stadt.breisach.de/de/aktuelles/bauleitplanung/offenlage sowie https://www.ihringen.de/Bürger (unter Bauleitplanung; Offenlegung).

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Jedermann kann während der Auslegungsfrist Stellungnahmen zu der Planung – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Breisach – Ihringen – Merdingen im Rathaus der Stadt Breisach am Rhein (Bauamt), Münsterplatz 1, 79206 Breisach; im Rathaus bzw. Bürgerbüro der Gemeinde Ihringen, Bachenstraße 42, 79241 Ihringen; im Bürgerbüro der Gemeinde Merdingen, Langgasse 14, 79291 Merdingen während den üblichen Dienststunden abgeben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Öffentliche Bekanntmachung

16. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Breisach - Ihringen – Merdingen „Gewerbegebiet Neumatten“ auf der Gemarkung der Stadt Breisach am Rhein, Stadtteil Oberrimsingen
hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Breisach – Ihringen – Merdingen hat am 06.12.2017 in öffentlicher Sitzung den Änderungsbeschluss für die 16. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Gewerbegebiets Neumatten der Stadt Breisach, Stadtteil Oberrimsingen nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB gefasst. In der öffentlichen Sitzung am 03.12.2019 hat der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Breisach – Ihringen – Merdingen beschlossen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die 16. punktuelle Flächennutzungsplanänderung durchzuführen.

Ziele und Zwecke der Planung

Planungsanlass ist der Bedarf gewerblicher Flächen für Gewerbetreibende vor Ort. Mit den Ausweisungen und Flächenverfügbarkeiten in Oberrimsingen können diese nicht hinreichend befriedigt werden, sodass eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich wird.

Lage und Abgrenzung des Plangebiets

Das Plangebiet liegt zwischen den Kreisstraßen 4931 und 4932 am südwestlichen Ortsrand Oberrimsingens.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 03.12.2019. Der Planbereich ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird der Vorentwurf der 16. punktuellen Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht (Scoping) in der Zeit

vom 13.01.2020 bis einschließlich 14.02.2020 (Auslegungsfrist)

beim Sitz der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Breisach – Ihringen – Merdingen im Rathaus der Stadt Breisach am Rhein (Bauamt), Münsterplatz 1, 79206 Breisach; im Rathaus bzw. Bürgerbüro der Gemeinde Ihringen, Bachenstraße 42, 79241 Ihringen; im Bürgerbüro der Gemeinde Merdingen, Langgasse 14, 79291 Merdingen während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Zusätzlich können weitere Termine zur Einsicht vereinbart werden.

Zusätzlich zur Einsichtnahme in den o.a. Diensträumen kann der Planentwurf auch über das Internet unter http://www.merdingen.eu/128/flaechennutzungsplan-neumatten-breisach-oberrimsingen.html eingesehen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die kompletten Änderungsunterlagen über das Internet unter https://stadt.breisach.de/de/aktuelles/bauleitplanung/offenlage sowie https://www.ihringen.de/Bürger (unter Bauleitplanung; Offenlegung).

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Jedermann kann während der Auslegungsfrist Stellungnahmen zu der Planung – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Breisach – Ihringen – Merdingen im Rathaus der Stadt Breisach am Rhein (Bauamt), Münsterplatz 1, 79206 Breisach; im Rathaus bzw. Bürgerbüro der Gemeinde Ihringen, Bachenstraße 42, 79241 Ihringen; im Bürgerbüro der Gemeinde Merdingen, Langgasse 14, 79291 Merdingen während den üblichen Dienststunden abgeben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Öffentliche Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 14. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Breisach – Ihringen – Merdingen im Bereich „Östliche Erweiterung des Gewerbegebiets Rieche und By“ Stadt Breisach, Stadtteil Niederrimsingen Nachfolgend finden Sie die Bekanntmachung zur Offenlage im oben genannten Verfahren:

 

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Mittlerfeld 9. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung der Stadt Breisach am Rhein hat am 19.11.2019 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Mittlerfeld 9. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt.

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Mittlerfeld 9. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung (mit Fachgutachten) im Rathaus der Stadt Breisach am Rhein (Münsterplatz 1, 79206 Breisach) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

 
Navigation: Zusatzinhalte
Top ^