Navigation: Oben
 
Leben&Arbeiten Breisach am Rhein
 
Navigation: Inhalte

abgeschlossene Verfahren

Öffentliche Bekanntmachung: Stadt Breisach am Rhein, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Wasserloch“ in Oberrimsingen

Der Gemeinderat der Stadt Breisach am Rhein hat am 24. Januar 2023 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Wasserloch“ in Oberrimsingen und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Im Anschluss an das Verfahren hat sich herausgestellt, dass zum Satzungsbeschluss ein veralteter zeichnerischer Teil veröffentlicht wurde. Dieser widerspricht dem zu beschließenden, offengelegten Datensatz hinsichtlich der Dachformen und kann zu Widersprüchen in der Interpretation zu den Darstellungen in der Legende führen. Der Gemeinderat der Stadt Breisach am Rhein hat somit am 20.06.2023 den Satzungsbeschluss im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 BauGB erneut gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem beigefügten. Kartenausschnitt.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Wasserloch“ rückwirkend zum ursprünglichen Datum der Rechtskraft, dem 01.02.2023, in Kraft.

Der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan können einschließlich der Begründung im Rathaus der Stadt Breisach am Rhein, Münsterplatz 1, 79206 Breisach am Rhein während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag 9:00 – 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 – 16:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, sowie die örtlichen Bauvorschriften und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Zusätzlich stehen die Planunterlagen unter Homepage der Stadt Breisach unter aktuelles --> bauleitplanung --> abgeschlossene Verfahren zur Verfügung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Breisach am Rhein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW erlassenen Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen sind, gem. § 4 Abs. 4 GemO BW ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Breisach am Rhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Steingässle“

Der Gemeinderat der Stadt Breisach am Rhein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.11.2021 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Steingässle“ als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Steingässle“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Steingässle“ und die Begründung bei der Stadt Breisach am Rhein, Münsterplatz 1, 79206 Breisach am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich stehen die Planunterlagen unter
Homepage der Stadt Breisach unter aktuelles -> bauleitplanung --> abgeschlossene Verfahren zur Verfügung.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13b BauGB,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegen-über der Stadt Breisach am Rhein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-verhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Öffentliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Neumatten“ in Breisach am Rhein, Stadtteil Oberrimsingen

Gemeinderat der Stadt Breisach am Rhein hat am 26.01.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Neumatten“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt.

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Neumatten“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung (mit Umweltbericht) sowie der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Breisach am Rhein (Münsterplatz 1, Bauamt, Zimmer 302, 79206 Breisach am Rhein), während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre gemeinsame Begründung sowie alle Fachgutachten einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Beschluss des Lärmaktionsplans zur Umsetzung der dritten Stufe der EG-Umgebungslärmrichtlinie gemäß § 47d BImSchG

Die Stadt Breisach am Rhein hat als für die Lärmaktionsplanung zuständige Behörde einen Lärmaktionsplan nach § 47 d des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) aufgestellt. Der Beschluss erfolgte unter Abwägung der im Offenlagezeitraum des Entwurfs eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 27.04.2021.

Der Lärmaktionsplan mit Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Lärm der Hauptverkehrsstraßen kann über die Internetseite der Stadt unter https://stadt.breisach.de/de/aktuelles/bauleitplanung/abgeschlossene_verfahren
eingesehen werden.

 

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Unter Barz, 4. Änderung und 1. Erweiterung“

Der Gemeinderat der Stadt Breisach am Rhein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.04.2021 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Unter Barz, 4. Änderung und 1. Erweiterung“ als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Unter Barz, 4. Änderung und 1. Erweiterung“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Unter Barz, 4. Änderung und 1. Erweiterung“ und die Begründung bei der Stadt Breisach am Rhein Stadtverwaltung Breisach am Rhein, Münsterplatz 1 in 79206 Breisach am Rhein, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich stehen die Planunterlagen unter

https://stadt.breisach.de/de/aktuelles/bauleitplanung/abgeschlossene_verfahren

zur Verfügung.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend ge-macht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Ka-lenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO).
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit wider-sprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Ver-fahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 
Navigation: Zusatzinhalte
Top ^